383. Newsletter Allgemeine Informationen zur Kindertagesbetreuung
Informationen für Eltern
Aufgrund der hohen Infektionszahlen haben sich Bund und Länder auf weitere Einschränkungen für das öffentliche Leben vom 16. Dezember 2020 an verständigt. Hiervon sind auch die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegestellen betroffen. Die Heilpädagogischen Tagesstätten können ihre Leistungen grundsätzlich unter Beachtung der Abstands- und Hygienevorschriften weiterhin erbringen. Bund und Länder haben am 5. Januar 2021 die Verlängerung der Maßnahmen bis zum 31. Januar 2021 beschlossen.
Bis zum 31. Januar 2021 gilt Folgendes:
Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, organisierten Spielgruppen für Kinder sowie Maßnahmen zur Ferientagesbetreuung werden grundsätzlich untersagt. Folgende Personengruppen sollen eine Notbetreuung in Anspruch nehmen können:
- Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen,
- Kinder, deren Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist,
- Kinder, deren Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII haben,
- Kinder mit Behinderung und Kinder, die von wesentlicher Behinderung bedroht sind.
Es wird an die Eltern appelliert, eine Notbetreuung tatsächlich nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn dies unbedingt notwendig ist. Dies ist bspw. dann nicht der Fall, wenn eine Betreuung im häuslichen Umfeld auch anderweitig sichergestellt werden kann.
Die Notbetreuung kann ferner nur dann in Anspruch genommen werden, wenn
- das Kind keine Symptome einer akuten, übertragbaren Krankheit aufweist,
- das Kind nicht in Kontakt zu einer mit dem Corona-Virus infizierten Person steht bzw. seit dem Kontakt 14 Tage vergangen sind,
- das Kind keiner sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegt.
Der Rahmenhygieneplan findet weiterhin Anwendung.
Private Zusammenkünfte sind ab Montag, den 11. Januar 2021, grundsätzlich nur noch im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Abweichend davon ist allerdings die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung für Kinder unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst. Damit erhalten Eltern eine Alternative zur Notbetreuung.