Datum:
29. Juni 2020
Von:
M. Pösl
Für Menschen in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen gilt seit dem 1. März 2020 eine Impfpflicht gegen Masern. Das Gesetz sieht vor, dass Eltern, deren Kind eine Kindertagesstätte oder Schule besucht, nachweisen müssen, dass das Kind gegen Masern geimpft oder bereits immun ist. Für Kinder, die nach dem 1. März 2020 in die Kita oder Schule kommen, muss der Nachweis von Beginn an vorliegen. Für Kinder, die bereits im Kindergarten oder in der Schule sind gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2021.
Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums